Außerdienststellung
§ 168. (1) Der Ordentliche Universitätsprofessor, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes ist, ist jedenfalls hinsichtlich seiner Funktion als Rektor oder als Dekan, einschließlich der im § 18 UOG erwähnten Stellvertreterfunktionen, gemäß § 17 Abs. 3 außer Dienst zu stellen.Paragraph 168, (1) Der Ordentliche Universitätsprofessor, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes ist, ist jedenfalls hinsichtlich seiner Funktion als Rektor oder als Dekan, einschließlich der im Paragraph 18, UOG erwähnten Stellvertreterfunktionen, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, außer Dienst zu stellen.
(2)Absatz 2,Eine Verfügung nach § 18 hat ebenfalls eine Außerdienststellung im vorstehend angeführten Ausmaß zu enthalten.Eine Verfügung nach Paragraph 18, hat ebenfalls eine Außerdienststellung im vorstehend angeführten Ausmaß zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind auf den Ordentlichen Hochschulprofessor mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im UOG angeführten Funktionen die vergleichbaren Funktionen nach den für die Hochschulen geltenden Organisationsvorschriften treten.Die Absatz eins und 2 sind auf den Ordentlichen Hochschulprofessor mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im UOG angeführten Funktionen die vergleichbaren Funktionen nach den für die Hochschulen geltenden Organisationsvorschriften treten.