Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Text

Außerdienststellung

Paragraph 168, (1) Der Ordentliche Universitätsprofessor, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes ist, ist jedenfalls hinsichtlich seiner Funktion als Rektor oder als Dekan, einschließlich der im Paragraph 18, UOG erwähnten Stellvertreterfunktionen, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, außer Dienst zu stellen.

  1. Absatz 2,Eine Verfügung nach Paragraph 18, hat ebenfalls eine Außerdienststellung im vorstehend angeführten Ausmaß zu enthalten.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auf den Ordentlichen Hochschulprofessor mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im UOG angeführten Funktionen die vergleichbaren Funktionen nach den für die Hochschulen geltenden Organisationsvorschriften treten.