Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 159
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
14.02.1997
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 159. Die Hochschullehrer haben jährlich im nachhinein dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten. Paragraph 159, Die Hochschullehrer haben jährlich im nachhinein dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten.
Schlagworte
Hochschuleinrichtung, Universitätseinrichtung, Nebenbeschäftigung
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12110732
Alte Dokumentnummer
N6199549886J