Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 159

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Text

Paragraph 159, Die Hochschullehrer haben jährlich im nachhinein dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten.