(4)Absatz 4,Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind
der betreffende Arbeitsplatz und
alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neuerlich zu bewerten. Der Bundeskanzler hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.