Dienstverhältnis der Berufsoffiziere
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§ 147. Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß Paragraph 147, Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und
im § 12 Abs. 4 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.im Paragraph 12, Absatz 4, an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.