Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

4. Abschnitt

BERUFSOFFIZIERE UND ZEITVERPFLICHTETE SOLDATEN

Ernennungserfordernisse und

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Definitivstellungserfordernisse

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Paragraph 146, (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 (ausgenommen für die Verwendung als Musikoffizier) ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.

  1. Absatz 2,Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere und der zeitverpflichteten Soldaten vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 372/1980, 558/1981, 363/1985, 364/1985, 477/1988;

Schlagworte

Eignung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12099170

Alte Dokumentnummer

N61979162880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P146/NOR12099170

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