Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

4. Abschnitt

BERUFSOFFIZIERE UND ZEITVERPFLICHTETE SOLDATEN

Ernennungserfordernisse und

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Definitivstellungserfordernisse

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Paragraph 146, (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 (ausgenommen für die Verwendung als Musikoffizier) ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.

  1. Absatz 2,Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere und der zeitverpflichteten Soldaten vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.