Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Text
4. Abschnitt
BERUFSOFFIZIERE UND ZEITVERPFLICHTETE SOLDATEN
Ernennungserfordernisse und
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Definitivstellungserfordernisse
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§ 146. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 (ausgenommen für die Verwendung als Musikoffizier) ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.Paragraph 146, (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 (ausgenommen für die Verwendung als Musikoffizier) ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.
(2)Absatz 2,Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere und der zeitverpflichteten Soldaten vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.