IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Beförderung gefährlicher Güter, Zulässigkeit Bewilligung,
Überwachung, Anordnung der Unterbrechung vorläufige Untersagung,
Untersagung und Einschränkung, Entziehung und Einschränkung der
Bewilligung, Verhinderung der Einbringung in das Bundesgebiet
Zulässigkeit der Beförderung
§ 22. (1) Ein gefährliches Gut darf nur befördert werden, wennParagraph 22, (1) Ein gefährliches Gut darf nur befördert werden, wenn
es nach den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen ist und der gefährliche Stoff den für ihn im ADR vorgeschriebenen Beständigkeits- und Sicherheitsbestimmungen entspricht oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 25 erteilt worden ist,es nach den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen ist und der gefährliche Stoff den für ihn im ADR vorgeschriebenen Beständigkeits- und Sicherheitsbestimmungen entspricht oder eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 25, erteilt worden ist,
bei einem gefährlichen Gut, das nur auf Grund einer Beförderungs- oder Streckenbewilligung befördert werden darf, die Bewilligung erteilt ist,
die Verwendung der Verpackung als Versandstück gemäß § 4, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung, zulässig ist,die Verwendung der Verpackung als Versandstück gemäß Paragraph 4,, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung, zulässig ist,
die gemäß § 2 Abs. 1 sonst in Betracht kommenden Vorschriften, insbesondere über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften, erfüllt sind,die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sonst in Betracht kommenden Vorschriften, insbesondere über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften, erfüllt sind,
die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 10, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung, zulässig ist,die Verwendung der Fahrzeuge gemäß Paragraph 10,, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung, zulässig ist,
der Lenker und der Beifahrer von den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt worden sind,
dem Lenker für jede Beförderungseinheit übergeben worden sind:
die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere,
die bei der Beförderung auf Grund des ADR jeweils mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände,
der Bescheid über die besondere Zulassung, sofern eine solche vorgeschrieben ist und
der Bescheid über die besondere Bewilligung, sofern eine solche vorgeschrieben ist, oder der Bescheid über die Ausnahmebewilligung und
die Begleitpapiere und Ausrüstungsgegenstände (Z. 7) dem ADR entsprechend in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.die Begleitpapiere und Ausrüstungsgegenstände (Ziffer 7,) dem ADR entsprechend in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Absender darf ein gefährliches Gut nur zur Beförderung übergeben, wenn
die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 erfüllt sind,die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 erfüllt sind,
er, bei einem gefährlichen Gut, das nur mit einem besonders zugelassenen Fahrzeug befördert werden darf, den Beförderer darauf aufmerksam gemacht hat, daß das Fahrzeug besonders zugelassen sein muß,
er dem Beförderer für jede Beförderungseinheit die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere, insbesondere die schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, übergeben hat, sofern dieser nicht bereits im Besitz dieser Papiere ist,
er dem Beförderer die erforderlichen Weisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilt hat und
er, sofern er auf Grund des ADR hiezu verpflichtet ist, die im ADR vorgeschriebenen Gefahrzettel an der Beförderungseinheit vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese zugleich mit dem gefährlichen Gut zwecks Anbringung übergeben hat.
(3)Absatz 3,Der Versender darf ein gefährliches Gut nur befördern lassen, wenn
die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 erfüllt sind unddie Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 erfüllt sind und
er dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Abs. 2 auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben und die hiefür erforderlichen Weisungen erteilt hat.er dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Absatz 2, auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben und die hiefür erforderlichen Weisungen erteilt hat.