Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

19.05.1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins und 2 Litera b

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Beförderung gefährlicher Güter, Zulässigkeit Bewilligung,

Überwachung, Anordnung der Unterbrechung vorläufige Untersagung,

Untersagung und Einschränkung, Entziehung und Einschränkung der

Bewilligung, Verhinderung der Einbringung in das Bundesgebiet

Zulässigkeit der Beförderung

Paragraph 22, (1) Ein gefährliches Gut darf nur befördert werden, wenn

  1. Ziffer eins
    es nach den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen ist und der gefährliche Stoff den für ihn im ADR vorgeschriebenen Beständigkeits- und Sicherheitsbestimmungen entspricht oder eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 25, erteilt worden ist,
  2. Ziffer 2
    bei einem gefährlichen Gut, das nur auf Grund einer Beförderungs- oder Streckenbewilligung befördert werden darf, die Bewilligung erteilt ist,
  3. Ziffer 3
    die Verwendung der Verpackung als Versandstück gemäß Paragraph 4,, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung, zulässig ist,
  4. Ziffer 4
    die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sonst in Betracht kommenden Vorschriften, insbesondere über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften, erfüllt sind,
  5. Ziffer 5
    die Verwendung der Fahrzeuge gemäß Paragraph 10,, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung, zulässig ist,
  6. Ziffer 6
    der Lenker und der Beifahrer von den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt worden sind,
  7. Ziffer 7
    dem Lenker für jede Beförderungseinheit übergeben worden sind:
    1. Litera a
      die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere,
    2. Litera b
      die bei der Beförderung auf Grund des ADR jeweils mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände,
    3. Litera c
      der Bescheid über die besondere Zulassung, sofern eine solche vorgeschrieben ist und
    4. Litera d
      der Bescheid über die besondere Bewilligung, sofern eine solche vorgeschrieben ist, oder der Bescheid über die Ausnahmebewilligung und
  8. Ziffer 8
    die Begleitpapiere und Ausrüstungsgegenstände (Ziffer 7,) dem ADR entsprechend in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.
  1. Absatz 2,Der Absender darf ein gefährliches Gut nur zur Beförderung übergeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 erfüllt sind,
    2. Ziffer 2
      er, bei einem gefährlichen Gut, das nur mit einem besonders zugelassenen Fahrzeug befördert werden darf, den Beförderer darauf aufmerksam gemacht hat, daß das Fahrzeug besonders zugelassen sein muß,
    3. Ziffer 3
      er dem Beförderer für jede Beförderungseinheit die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere, insbesondere die schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, übergeben hat, sofern dieser nicht bereits im Besitz dieser Papiere ist,
    4. Ziffer 4
      er dem Beförderer die erforderlichen Weisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilt hat und
    5. Ziffer 5
      er, sofern er auf Grund des ADR hiezu verpflichtet ist, die im ADR vorgeschriebenen Gefahrzettel an der Beförderungseinheit vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese zugleich mit dem gefährlichen Gut zwecks Anbringung übergeben hat.
  2. Absatz 3,Der Versender darf ein gefährliches Gut nur befördern lassen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      er dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Absatz 2, auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben und die hiefür erforderlichen Weisungen erteilt hat.