Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung
    1. Ziffer eins
      der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,
    2. Ziffer 2
      der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung,
    3. Ziffer 3
      des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Sinn der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,,
    4. Ziffer 4
      der Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen im Sinne der Paragraphen 8 bis 9 b sowie der Paragraphen 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB und
    5. Ziffer 5
      des Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG
    insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.
  2. Absatz 2,Paragraph 6 und die Paragraphen 864 a und 879 Absatz 3, ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40192488

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P13a/NOR40192488

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