Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

Paragraph 13 a, (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

  1. Ziffer eins
    der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,
  2. Ziffer 2
    der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung,
  3. Ziffer 3
    des Schutzes im Sinn der Paragraphen 5 c bis 5 i und 31 a bei Fernabsatzverträgen (Paragraph 5 a,) und
  4. Ziffer 4
    der Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen im Sinne der Paragraphen 8 bis 9 b sowie der Paragraphen 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB
insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.
  1. Absatz 2,Paragraph 6, KSchG und die Paragraphen 864 a und 879 Absatz 3, ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40018140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P13a/NOR40018140

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