(2)Absatz 2,Arbeitnehmern von Eisenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, die in der zusätzlichen Persionsversicherung des Pensionsinstituts der österreichischen Privatbahnen versichert sind, werden zusätzliche Pensionsleistungen, die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet.Arbeitnehmern von Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, die in der zusätzlichen Persionsversicherung des Pensionsinstituts der österreichischen Privatbahnen versichert sind, werden zusätzliche Pensionsleistungen, die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet.