Bundesrecht konsolidiert: Arbeiter-Abfertigungsgesetz Art. 1 § 2, tagesaktuelle Fassung

Arbeiter-Abfertigungsgesetz Art. 1 § 2

Kurztitel

Arbeiter-Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 107/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abfertigung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Auf diese Abfertigung sind die Paragraphen 23 und 23 a des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen von Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, die in der zusätzlichen Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen versichert sind, werden zusätzliche Pensionsleistungen, die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet. Davon abweichend werden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen von Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 zusätzliche Pensionsleistungen
    1. Ziffer eins
      ab 1. Jänner 2014 aus Anwartschaften gemäß Paragraph 481, ASVG,
    2. Ziffer 2
      ab 1. Jänner 2021 aus auf Beitragsleistungen der Arbeitgeber/innen beruhenden Anwartschaften gemäß Paragraph 481, ASVG,
    die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmer in Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben (Paragraph 2, Absatz 2, Litera h, BUAG) oder in Mischbetrieben (Paragraph 3, BUAG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen herangezogen werden, die für den Sachbereich der Abfertigungsregelungen abwechselnd dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes und dem des BUAG unterliegen, haben unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der Dauer der Beschäftigungen nach ununterbrochener dreijähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses bei dessen Auflösung Anspruch auf Abfertigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dem Arbeitnehmer gebührt von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entspricht. Paragraph 13 a, Absatz eins a und Paragraph 13 c, Absatz 5, letzter Satz BUAG sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957

Im RIS seit

04.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019

Gesetzesnummer

10008465

Dokumentnummer

NOR40210567

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/107/A1P2/NOR40210567