Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitslosigkeit

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
  2. Absatz 2,Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
  3. Absatz 3,Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
    1. Litera a
      wer in einem Dienstverhältnis steht;
    2. Litera b
      wer selbständig erwerbstätig ist;
    3. Litera c
      wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
    4. Litera d
      wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist;
    5. Litera e
      wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird.
    6. Litera f
      wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
    7. Litera g
      wer einen Leistungsbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Monats als unselbständig Erwerbstätiger einen sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 EStG 1988 erzielt, der bzw. die den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigt bzw. übersteigen, für diesen Monat;
    8. Litera h
      ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien.
  4. Absatz 4,Von den Bestimmungen des Absatz 3, Litera f, kann das Arbeitsamt Ausnahmen zulassen, sofern der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, durch längere Zeit hindurch oblag und die Beschäftigung nicht vom Arbeitslosen selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst wurde.
  5. Absatz 5,Nach- und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung gelten nicht als Beschäftigung im Sinne der Absatz eins und 2,
  6. Absatz 6,Als arbeitslos gilt jedoch,
    1. Litera a
      wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung unberücksichtigt bleibt;
    2. Litera b
      wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert 54 000 S nicht übersteigt;
    3. Litera c
      wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz erzielt, von dem 11,1 vH die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt;
    4. Litera d
      wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigen würde.
  7. Absatz 7,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau, bei der die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld vor Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen ist, weil ihr Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubes war, gestorben ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer des Karenzurlaubes kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
  8. Absatz 8,Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
  9. Absatz 9,Der Umsatz gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem Arbeitslosengeld bezogen wird, festgestellt. Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
  10. Absatz 10,Der Leistungsbezieher ist verpflichtet, den Umsatz- bzw. Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem Arbeitslosengeld bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach Erlassung dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen. Bis zur Erlassung und Vorlage des Bescheides ist die Frage der Arbeitslosigkeit bzw. der Einkommenshöhe, insbesondere auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung des Arbeitslosen über die Höhe seines Umsatzes bzw. seiner Einkünfte, einer allenfalls bereits erfolgten Einkommensteuererklärung bzw. eines Umsatz- bzw. Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr vorzunehmen. Des weiteren hat der Arbeitslose schriftlich seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt zu erteilen. Für die von den Finanzämtern erteilten Auskünfte gilt die abgabenrechtliche Geheimhaltepflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Lehnt der Arbeitslose die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung ab, ist ein geringfügiges Einkommen nicht anzunehmen.
  11. Absatz 11,Bei der Ermittlung des Umsatzes oder des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2,) und Karenzurlaubsgeld (Paragraphen 26, Absatz 4 und 27 Absatz 3,) sind die Absatz 9 und 10 und Paragraph 36, Absatz 3, lit. A sublit. f und lit. B sublit. d sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Semesterferien, Umsatzsteuerbescheid, Nachschulung, Kündigungsschutz, BGBl. Nr. 414/1972

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12107766

Alte Dokumentnummer

N6199338389J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P12/NOR12107766

Navigation im Suchergebnis