Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 12, tagesaktuelle Fassung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 12

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitslosigkeit

Paragraph 12,
  1. Absatz einsArbeitslos ist, wer
    1. Ziffer eins
      eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins a, sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat,
    2. Ziffer 2
      nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
    3. Ziffer 3
      keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
  2. Absatz 2Arbeitslos sind auch Personen, die eine geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung)
    1. Ziffer eins
      bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) gemäß Absatz eins, ausgeübt haben und diese nach Beendigung der vollversicherten Erwerbstätigkeit fortführen,
    2. Ziffer 2
      nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 365 Tagen, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind, aufnehmen und die geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) innerhalb eines Zeitraumes von längstens 26 Wochen ausüben,
    3. Ziffer 3
      nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 365 Tagen, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind, aufnehmen und das 50. Lebensjahr vollendet haben oder die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz (BBG) besitzen,
    4. Ziffer 4
      nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung, während der Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen wurde, aufnehmen und die geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) innerhalb eines Zeitraumes von längstens 26 Wochen ausüben oder
    5. Ziffer 5
      während der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung ausüben, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgen, mindestens vier Monate dauern und ein Ausmaß von mindestens 25 Wochenstunden aufweisen.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 45, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)

  3. Absatz 3Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
    1. Litera a
      wer in einem Dienstverhältnis steht;
    2. Litera b
      wer selbständig erwerbstätig ist;
    3. Litera c
      wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
    4. Litera d
      wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
    5. Litera e
      wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
    6. Litera f
      wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
    7. Litera g
      ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien.
    Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Artikel 45, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,
  5. Absatz 5Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
  6. Absatz 6Als geringfügig erwerbstätig (beschäftigt) gilt,
    1. Litera a
      wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
    2. Litera b
      wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen;
    3. Litera c
      wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;
    4. Litera d
      wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
    5. Litera e
      wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.
    Anmerkung, Litera f und g aufgehoben durch Artikel 45, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)
    Für die Beurteilung der Geringfügigkeit dürfen Einkommen (Umsätze) der in Litera a bis e angeführten Einkunftsarten weder einzeln noch in Summe die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
  7. Absatz 7Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
  8. Absatz 8Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
  9. Absatz 9Als arbeitslos gilt, wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung erhält, deren Höhe den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, und auch keine geringfügige Beschäftigung gemäß Absatz 2, ausübt.
  10. Absatz 10Als arbeitslos gilt weiters, wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Absatz 5, teilnimmt.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)

Schlagworte

Semesterferien, Nachschulung, Kündigungsschutz, BGBl. Nr. 414/1972, BGBl. Nr. 221/1979

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40273685

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P12/NOR40273685