Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Lebensmittelgesetz 1975 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.12.1979

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Rechte und Pflichten der staatlichen Untersuchungsanstalten

Paragraph 43, (1) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, auf Verlangen der mit Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden, der Gerichte sowie von Privatpersonen Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber unverzüglich Befund und Gutachten zu erstatten.

  1. Absatz 2,Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung haben staatlich autorisierten Untersuchern (Paragraph 50,), die mit der Untersuchung der Gegenprobe befaßt sind, auf Anfrage alle Auskünfte über die Untersuchung bekanntzugeben, die für die Prüfung der Gegenprobe unerläßlich sind, sofern dadurch die Zielsetzung des Gesetzes nicht gefährdet ist. Der Partei sind auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlaß zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (Paragraph 42, Absatz 5,) ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1979,.)

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12132410

Alte Dokumentnummer

N8197529622L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P43/NOR12132410

Navigation im Suchergebnis