(2)Absatz 2,Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung haben staatlich autorisierten Untersuchern (§ 50), die mit der Untersuchung der Gegenprobe befaßt sind, auf Anfrage alle Auskünfte über die Untersuchung bekanntzugeben, die für die Prüfung der Gegenprobe unerläßlich sind, sofern dadurch die Zielsetzung des Gesetzes nicht gefährdet ist. Der Partei sind auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlaß zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (§ 42 Abs. 5) ist anzuwenden.Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung haben staatlich autorisierten Untersuchern (Paragraph 50,), die mit der Untersuchung der Gegenprobe befaßt sind, auf Anfrage alle Auskünfte über die Untersuchung bekanntzugeben, die für die Prüfung der Gegenprobe unerläßlich sind, sofern dadurch die Zielsetzung des Gesetzes nicht gefährdet ist. Der Partei sind auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlaß zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (Paragraph 42, Absatz 5,) ist anzuwenden.