Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.12.1979

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Text

Rechte und Pflichten der staatlichen Untersuchungsanstalten

Paragraph 43, (1) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, auf Verlangen der mit Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden, der Gerichte sowie von Privatpersonen Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber unverzüglich Befund und Gutachten zu erstatten.

  1. Absatz 2,Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung haben staatlich autorisierten Untersuchern (Paragraph 50,), die mit der Untersuchung der Gegenprobe befaßt sind, auf Anfrage alle Auskünfte über die Untersuchung bekanntzugeben, die für die Prüfung der Gegenprobe unerläßlich sind, sofern dadurch die Zielsetzung des Gesetzes nicht gefährdet ist. Der Partei sind auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlaß zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (Paragraph 42, Absatz 5,) ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1979,.)