Lebensmittelgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Paragraph 43
01.12.1979
20.01.2006
Rechte und Pflichten der staatlichen Untersuchungsanstalten
Paragraph 43, (1) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, auf Verlangen der mit Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden, der Gerichte sowie von Privatpersonen Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber unverzüglich Befund und Gutachten zu erstatten.