Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

5. Abschnitt
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen

Definitionen

Paragraph 134,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Beschlagnahme von Briefen“ das Öffnen und Zurückbehalten von Telegrammen, Briefen oder anderen Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden,
  2. Ziffer 2
    „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG), Zugangsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 a, TKG), die nicht einer Anordnung gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2, unterliegen, und Standortdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, TKG) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes),
Anmerkung, Ziffer 2 a, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)
  1. Ziffer 3
    „Überwachung von Nachrichten“ das Ermitteln des Inhalts von Nachrichten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 7, TKG), die über ein Kommunikationsnetz (Paragraph 3, Ziffer 11, TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes) ausgetauscht oder weitergeleitet werden,
  2. Ziffer 4
    „optische und akustische Überwachung von Personen“ die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äußerungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen,
  3. Ziffer 5
    „Ergebnis“ (der unter Ziffer eins bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Ziffer eins,), die Daten einer Nachrichtenübermittlung, Vorratsdaten oder des Inhalts übertragener Nachrichten (Ziffer 2 bis 3) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Ziffer 4,).

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40163161

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P134/NOR40163161

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