(1)Absatz eins,Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat den Gebrauch seiner Vernunft besessen oder ob er an einer Geistesstörung gelitten habe, wodurch seine Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war, so ist die Untersuchung seines Geistes- oder Gemütszustandes durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs. 2) zu veranlassen.Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat den Gebrauch seiner Vernunft besessen oder ob er an einer Geistesstörung gelitten habe, wodurch seine Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war, so ist die Untersuchung seines Geistes- oder Gemütszustandes durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (Paragraph 118, Absatz 2,) zu veranlassen.