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Strafprozeßordnung 1975 § 129
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2007
§ 128 am 31.12.2007
§ 130 am 31.12.2007
Alle Fassungen
§ 129 heute
§ 129 gültig ab 01.01.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 129 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
§ 129 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2005
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 119/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 129
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 129.
Paragraph 129,
(1)
Absatz eins,
Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was im vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch sie erzeugt worden ist.
(2)
Absatz 2,
Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:
1.
Ziffer eins
ob sie dem Verstorbenen durch die Handlung eines anderen zugefügt wurden und, falls diese Frage bejaht wird,
2.
Ziffer 2
ob diese Handlung
a)
Litera a
schon ihrer allgemeinen Natur wegen,
b)
Litera b
wegen der eigentümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten,
c)
Litera c
wegen der zufälligen Umstände, unter denen sie verübt wurde, oder
d)
Litera d
wegen zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlaßter oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und ob endlich
e)
Litera e
der Tod durch rechtzeitige und zweckmäßige Hilfe hätte abgewendet werden können.
(3)
Absatz 3,
Insofern sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber vom Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.
(4)
Absatz 4,
Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40069520
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P129/NOR40069520
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