Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 129
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was im vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch sie erzeugt worden ist.
(2)Absatz 2,Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:
ob sie dem Verstorbenen durch die Handlung eines anderen zugefügt wurden und, falls diese Frage bejaht wird,
ob diese Handlung
schon ihrer allgemeinen Natur wegen,
wegen der eigentümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten,
wegen der zufälligen Umstände, unter denen sie verübt wurde, oder
wegen zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlaßter oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und ob endlich
der Tod durch rechtzeitige und zweckmäßige Hilfe hätte abgewendet werden können.
(3)Absatz 3,Insofern sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber vom Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030428
Alte Dokumentnummer
N2197523781S