Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 119
Inkrafttretensdatum
01.03.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz einsDie Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen.
(2)Absatz 2Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis 10 000 S über ihn verhängen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 37)Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis 10 000 S über ihn verhängen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 37,)
Schlagworte
Befangenheit, Ungehorsam
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030418
Alte Dokumentnummer
N2197523771S