Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 119, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 119

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen

Paragraph 119,
  1. Absatz einsDurchsuchung von Orten und Gegenständen (Paragraph 117, Ziffer 2,) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
  2. Absatz 2Durchsuchung einer Person (Paragraph 117, Ziffer 3,) ist zulässig, wenn diese
    1. Ziffer eins
      festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,
    2. Ziffer 2
      einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe,
    3. Ziffer 3
      durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050578

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P119/NOR40050578