Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 115d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115d

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 115 d,
  1. Absatz eins,Ein rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 408, zu vollstrecken. In der Aufforderung nach Paragraph 408, Absatz eins, ist dem betroffenen Schuldner aufzutragen, dem Gericht alle den Vermögenswert (Paragraph 115 a, Absatz eins,) betreffenden Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Kann nach Rechtskraft des Beschlusses auf Verwertung über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall entschieden werden, so ist nach den Paragraphen 443 bis 446 vorzugehen. Im Übrigen gilt Paragraph 444, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Ein Ersatz für zu Gunsten des Bundes verwertete Vermögenswerte (Paragraph 115 a, Absatz eins,) ist nur in Geld zu leisten. Der Bund ist dabei wie ein redlicher Besitzer zu behandeln (Paragraph 330, ABGB).

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40105995

Navigation im Suchergebnis