Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Paragraph 115 d,

  1. Absatz eins,Ein rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 408, zu vollstrecken. In der Aufforderung nach Paragraph 408, Absatz eins, ist dem betroffenen Schuldner aufzutragen, dem Gericht alle den Vermögenswert (Paragraph 115 a, Absatz eins,) betreffenden Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Kann nach Rechtskraft des Beschlusses auf Verwertung über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall entschieden werden, so ist nach den Paragraphen 443 bis 446 vorzugehen. Im Übrigen gilt Paragraph 444, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Ein Ersatz für zu Gunsten des Bundes verwertete Vermögenswerte (Paragraph 115 a, Absatz eins,) ist nur in Geld zu leisten. Der Bund ist dabei wie ein redlicher Besitzer zu behandeln (Paragraph 330, ABGB).