Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Forstgesetz 1975 § 113

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Pflicht zur Bestellung von Forstorganen

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (Pflichtbetrieb), haben ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den Fällen des Absatz 3, weitere Forstorgane zuzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtung nach Absatz eins, ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
    1. Ziffer eins
      mit einer Waldfläche von weniger als 3 600 ha ein Förster,
    2. Ziffer 2
      mit einer Waldfläche von mindestens 3 600 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird.
  3. Absatz 3,Der Verpflichtung gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 3 000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.
  4. Absatz 4,Das leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Waldeigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029353

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P113/NOR40029353

Navigation im Suchergebnis