(1)Absatz eins,Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 500 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorgane zu bestellen (Abs. 2) und diesen in den Fällen des Abs. 2 lit. b weitere Forstorgane (Abs. 3) zuzuteilen.Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 500 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorgane zu bestellen (Absatz 2,) und diesen in den Fällen des Absatz 2, Litera b, weitere Forstorgane (Absatz 3,) zuzuteilen.