Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Pflicht zur Bestellung von Forstorganen

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 500 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorgane zu bestellen (Absatz 2,) und diesen in den Fällen des Absatz 2, Litera b, weitere Forstorgane (Absatz 3,) zuzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
    1. Litera a
      mit einer Waldfläche von weniger als 1800 ha ein Förster,
    2. Litera b
      mit einer Waldfläche von mindestens 1800 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird.
  3. Absatz 3,Der Verpflichtung gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn für je weitere 1800 ha Wald ein Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirt ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane sind Restflächen
    1. Litera a
      unter 500 ha unberücksichtigt zu lassen,
    2. Litera b
      von 500 ha bis 1000 ha dann unberücksichtigt zu lassen, wenn im Pflichtbetrieb ein Absolvent der Forstfachschule (Forstwart) beschäftigt ist,
    3. Litera c
      über 1000 ha voll anzurechnen.
  4. Absatz 4,Auf die Pflichtanzahl gemäß Absatz 3, anzurechnen sind:
    1. Litera a
      Forstassistenten und Forstadjunkten, wenn ihre Anzahl zu der der sonstigen Forstorgane in einem solchen Verhältnis steht, daß die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende fachliche Bewirtschaftung des Pflichtbetriebes gewährleistet ist,
    2. Litera b
      die Forstorgane einer zentralen Forstverwaltung, wenn sie die im Außendienst stehenden Forstorgane in der Wirtschaftsführung oder im Betriebs- oder Forstschutzdienst maßgeblich entlasten.
  5. Absatz 5,Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, anzusehen sind, keine Anwendung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132244

Alte Dokumentnummer

N8197522475L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P113/NOR12132244

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