Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 310
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
30.09.1998
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verletzung des Amtsgeheimnisses
§ 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 310, (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG bzw. eines nach Art. 52a B-VG eingesetzten ständigen Unterausschusses oder als zur Anwesenheit bei deren Verhandlungen Berechtigter ein ihm in vertraulicher Sitzung zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines Ausschusses gemäß Artikel 53, B-VG bzw. eines nach Artikel 52 a, B-VG eingesetzten ständigen Unterausschusses oder als zur Anwesenheit bei deren Verhandlungen Berechtigter ein ihm in vertraulicher Sitzung zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
(3)Absatz 3Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (Paragraph 252, Absatz 3,) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
Anmerkung
Zur Frage der Verletzung einer abgabenrechtlichen
Geheimhaltungspflicht siehe § 48a Abs. 2 BAO,
BGBl. Nr. 194/1961,
und § 251 Abs. 1 FinStrG,
BGBl. Nr. 129/1958.
Schlagworte
Geheimhaltungspflicht, Amtsverschwiegenheit, Verfassungsgefährdung,
Absichtlichkeit, Irrtum, Entbindung, Untersuchungsausschuß
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039717
Alte Dokumentnummer
N2199749864L