Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 310, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 310

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 310

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung

Paragraph 310,
  1. Absatz einsEin Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Tatsache offenbart oder verwertet, obwohl er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist, und dadurch ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung, gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,)

  2. Absatz 2 aEbenso ist zu bestrafen, wer - sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis - als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Artikel 32, Absatz 2, des Europol-Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
  3. Absatz 3Betrifft die Offenbarung nach Absatz eins, oder Absatz 2 a, verfassungsgefährdende Tatsachen (Paragraph 252, Absatz 3,), so ist der Täter nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

Anmerkung

Zur Frage der Verletzung einer abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe § 48a Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und § 251 Abs. 1 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998

Schlagworte

Verfassungsgefährdung, Irrtum

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40270789

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P310/NOR40270789