Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 20c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20c

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Unterbleiben des Verfalls

Paragraph 20 c, (1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit

  1. Ziffer eins
    an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen Organisation nicht beteiligt sind, oder
  2. Ziffer 2
    sein Zweck durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird, insbesondere soweit die unrechtmäßige Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische Entscheidung in Österreich vollstreckt werden kann.
  1. Absatz 2,Vom Verfall ist abzusehen, wenn er außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand stünde.

Schlagworte

Sanktion, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Gewahrsam, Zurechnung, organisiertes Verbrechen, Mafia, Strohmann, Strohfirma, Durchgriff, objektives Verfahren

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039031

Alte Dokumentnummer

N2199660187J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P20c/NOR12039031

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