Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 c

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Unterbleiben des Verfalls

Paragraph 20 c, (1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit

  1. Ziffer eins
    an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen Organisation nicht beteiligt sind, oder
  2. Ziffer 2
    sein Zweck durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird, insbesondere soweit die unrechtmäßige Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische Entscheidung in Österreich vollstreckt werden kann.
  1. Absatz 2,Vom Verfall ist abzusehen, wenn er außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand stünde.