Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

b) Fortbetriebsrechte

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
    1. Ziffer eins
      der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber;
    2. Ziffer 2
      dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
    3. Ziffer 3
      unter den Voraussetzungen der Ziffer 2, auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres;
    4. Ziffer 4
      dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;
    5. Ziffer 5
      dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
  2. Absatz 2,Ein bereits auf Grund eines Fortbetriebsrechtes fortgeführter Gewerbebetrieb darf nur in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, oder 5 neuerlich fortgeführt werden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten auch für Gewerbebetriebe, die vorübergehend stillgelegt sind.
  4. Absatz 4,Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht (Paragraphen 26 bis 28) erteilt wurde, ist von dem oder den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Können der oder die Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, so kann die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins,) auf deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers nachsehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080490

Alte Dokumentnummer

N5199324706J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P41/NOR12080490

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