Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

b) Fortbetriebsrechte

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der von einer anderen Person erstatteten Gewerbeanmeldung oder der dieser erteilten Konzession fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
    1. Ziffer eins
      der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber;
    2. Ziffer 2
      dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
    3. Ziffer 3
      unter den Voraussetzungen der Ziffer 2, auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres;
    4. Ziffer 4
      dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;
    5. Ziffer 5
      dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
  2. Absatz 2,Ein bereits auf Grund eines Fortbetriebsrechtes fortgeführter Gewerbebetrieb darf nur in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, oder 5 neuerlich fortgeführt werden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten auch für Gewerbebetriebe, die vorübergehend stillgelegt sind.
  4. Absatz 4,Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht (Paragraphen 26 bis 28) erteilt wurde, ist von dem oder den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Können der oder die Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, so kann die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins,) auf deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers nachsehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070022

Alte Dokumentnummer

N5197418420S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P41/NOR12070022

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