(3)Absatz 3,Unbeschadet der Rechte des Technischen Büros für Innenarchitektur sind Fachgebiete, die den der Bewilligungspflicht für die Gewerbe der Baumeister (§ 216), der Zimmermeister (§ 219) der Steinmetzmeister (§ 220) und der Brunnenmeister (§ 222) unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, nicht Gegenstand Technischer Büros.Unbeschadet der Rechte des Technischen Büros für Innenarchitektur sind Fachgebiete, die den der Bewilligungspflicht für die Gewerbe der Baumeister (Paragraph 216,), der Zimmermeister (Paragraph 219,) der Steinmetzmeister (Paragraph 220,) und der Brunnenmeister (Paragraph 222,) unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, nicht Gegenstand Technischer Büros.