Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 223

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 223

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Drogistengewerbe

Paragraph 223,
  1. Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial und mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.
  2. Absatz 2,Zur Ausübung einer Konzession gemäß Absatz eins, berechtigte Gewerbetreibende sind auch zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren, mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial, mit Artikeln, die der Körper- oder Schönheitspflege dienen, mit diätetischen Präparaten und mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Obst- und Gemüsesäften berechtigt. Paragraph 116, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Materialware, Körperpflege, Obstsaft

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070206

Alte Dokumentnummer

N5197418605S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P223/NOR12070206

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