Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
12.06.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im § 1 genannte Person bei der erstmaligen Untersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im Paragraph eins, genannte Person bei der erstmaligen Untersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Gesetzesnummer
10010364
Dokumentnummer
NOR12132028
Alte Dokumentnummer
N8197449211J