Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten
Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,
Paragraph 2
12.06.1974
31.12.2015
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im Paragraph eins, genannte Person bei der erstmaligen Untersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen.