Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 26

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

4. HAUPTSTÜCK
FESTSETZUNG DES LEHRLINGSEINKOMMENS

Begriff und Voraussetzungen

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
  2. Absatz 2,Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, stehen der Festsetzung eines Lehrlingseinkommens nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Bei Festsetzung der Höhe des Lehrlingseinkommens ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40229427

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P26/NOR40229427

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