Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

4. HAUPTSTÜCK
FESTSETZUNG DES LEHRLINGSEINKOMMENS

Begriff und Voraussetzungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
  2. Absatz 2,Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, stehen der Festsetzung eines Lehrlingseinkommens nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Bei Festsetzung der Höhe des Lehrlingseinkommens ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40229427