Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsverfassungsgesetz § 170

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Der festgesetzte Zeitraum wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert (vgl. § 1, BGBl. II Nr. 460/2020).

Text

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 170,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach Paragraph 22 a, BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Oktober 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 31. Oktober 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.
  2. Absatz 2,Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist nach Paragraphen 105, Absatz 4, oder 107 wird bis 30. April 2020 gehemmt.
  3. Absatz 3,Betriebsvereinbarungen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 13, in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen.
  4. Absatz 4,Die Regelungen der Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40222272

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P170/NOR40222272

Navigation im Suchergebnis