Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 170

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Der festgesetzte Zeitraum wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert vergleiche Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2020,).

Text

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 170,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach Paragraph 22 a, BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Oktober 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 31. Oktober 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.
  2. Absatz 2,Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist nach Paragraphen 105, Absatz 4, oder 107 wird bis 30. April 2020 gehemmt.
  3. Absatz 3,Betriebsvereinbarungen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 13, in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen.
  4. Absatz 4,Die Regelungen der Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40222272