Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
13.12.1972
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988)
Text
Verpflichtung der Arbeitgeber
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der Nachprüfung des Steuerabzuges beauftragten Organen des Finanzamtes, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienststempel versehenen Ausweis der zuständigen Abgabenbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben den Organen des Finanzamtes Einsicht in die von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer, in die nach § 76 vorgeschriebenen Aufzeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben den Organen des Finanzamtes Einsicht in die von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer, in die nach Paragraph 76, vorgeschriebenen Aufzeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die Arbeitgeber haben ferner jede vom Prüfer zum Verständnis der Aufzeichnungen verlangte Erläuterung zu geben.
(4)Absatz 4,Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Organ des Finanzamtes auch über sonstige für den Betrieb tätige Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12045481
Alte Dokumentnummer
N3197211994S