Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Verpflichtung der Arbeitgeber

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der Nachprüfung des Steuerabzuges beauftragten Organen des Finanzamtes, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienststempel versehenen Ausweis der zuständigen Abgabenbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben den Organen des Finanzamtes Einsicht in die von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer, in die nach Paragraph 76, vorgeschriebenen Aufzeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Arbeitgeber haben ferner jede vom Prüfer zum Verständnis der Aufzeichnungen verlangte Erläuterung zu geben.
  4. Absatz 4,Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Organ des Finanzamtes auch über sonstige für den Betrieb tätige Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045481

alte Dokumentnummer

N3197211994S