Absatz eins,Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der Nachprüfung des Steuerabzuges beauftragten Organen des Finanzamtes, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienststempel versehenen Ausweis der zuständigen Abgabenbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.