Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Markenschutzgesetz 1970 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 22,

Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Für solche Auskünfte gilt Paragraph 21, Absatz 2, Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Gemeinschaftsmarken und angemeldete Gemeinschaftsmarken.

Schlagworte

BGBl. Nr. 259/1970

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40185333

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P22/NOR40185333

Navigation im Suchergebnis