Bundesrecht konsolidiert: Markenschutzgesetz 1970 § 22, tagesaktuelle Fassung

Markenschutzgesetz 1970 § 22

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 22,

Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Unionsmarken und angemeldete Unionsmarken. Für die Beurteilung des Schutzbereichs der betroffenen Zeichen ist diese Auskunft ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.

Schlagworte

BGBl. Nr. 259/1970

Im RIS seit

19.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40252857

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P22/NOR40252857