Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 7p

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7p

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Beweislast

Paragraph 7 p,

Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, oder eine Belästigung (Paragraph 7 d,) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 7 b, Absatz eins, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Bei Berufung auf Paragraph 7 d, sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40066785

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P7p/NOR40066785

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