Behinderteneinstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,
BG
Artikel 2, Paragraph 7 p
01.01.2006
BEinstG
68/01 Behinderteneinstellung
Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, oder eine Belästigung (Paragraph 7 d,) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 7 b, Absatz eins, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Bei Berufung auf Paragraph 7 d, sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
09.10.2023
10008253
NOR40066785