Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Behinderung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
  2. Absatz 2,Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 721/1988
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096098

Alte Dokumentnummer

N6197011524A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P3/NOR12096098

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