Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BEinstG
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Behinderung
§ 3.Paragraph 3,
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Anmerkung
BVG: Art. I,
BGBl. Nr. 721/1988
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR40066767